Okt 162015
 

Nicolò Machiavelli (1469-1527), Thomas Hobbes (1588-1679), Samuel Pufendorf (1632-1694) – diese drei frühen Staatsrechtrechtslehrer und einige andere haben wohl den Begriff der Souveränität des Staates nach und nach aus der Taufe gehoben. Wir fassen grob zusammen: Staaten in diesem neuzeitlichen Sinn sind durch Ortsfestigkeit eines Territoriums, durch Souveränität nach außen und durch Legitimität nach innen gekennzeichnet.

Als solches sind Staaten in diesem heutigen Sinne keineswegs selbstverständlich. Es gab und gibt nämlich sehr wohl menschliche Gesellschaften ohne Staatlichkeit, z.B. die Sippe oder den Stamm, das Imperium Romanum bis etwa 300 n. Chr. oder die alte griechische Polis. Es gibt kulturell und sprachlich weitgehend einheitliche Völker ohne Staaten, andererseits Staaten ohne einheitliche Sprache, ohne einheitliche Kultur oder einheitliche ethnische Zugehörigkeit.

Staaten in unserem neuzeitlichen Sinne erstrecken sich auf ein bestimmtes, geographisch angebbares Gebiet. Sie sind übergeordnete Träger der Gewalt in ihrem Gebiet und setzen diesen Anspruch gegen den Einzelmenschen durch. Und sie beanspruchen für sich, als rechtssetzende Macht anerkannt werden zu müssen. Sie dulden prinzipiell auf ihrem Gebiet keine Konkurrenz. Sie üben eine „Einlasskontrolle“ aus, denn sie beanspruchen in der Regel, Menschen auch abweisen oder ausweisen zu können – von Fällen offenkundiger Not und offenkundiger Gefahr für Leib und Leben abgesehen. Staaten wollen bestimmen, wer dazu gehört und wer nicht. All das, also die Grundmerkmale neuzeitlicher Staatlichkeit, werden durch die andauernde unkontrollierte Öffnung der gesamten Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland, die wir in diesen Tagen erleben, in Frage gestellt.

Von erheblichem Belang ist auch der zweistufige Aufbau der Staatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Auch die 16 Bundesländer sind mit Staatlichkeit ausgestattet! Die „Bundes“-Republik ist ausweislich des Grundgesetzes ein auf Dauer angelegter Bund freier Staaten. Die Bundesländer sind der Bundesrepublik nicht unter- oder nachgeordnet, vielmehr entsteht die Bundesrepublik Tag um Tag erst durch das Mitwirken und Zusammentreten der Bundesländer. Die Ausübung staatlicher Befugnisse und die Erfüllung staatlicher Aufgaben, insbesondere die Daseinsvorsorge, ist in Deutschland grundsätzlich Sache der Bundesländer. „Der Bund darf nur staatliche Befugnisse übernehmen, Aufgaben erfüllen oder Gesetze erlassen, wenn dies das Grundgesetz ausdrücklich zulässt“ (Reinhard Müller). Die Regierung des Bundes stützt sich somit auf die Länder und auf deren freiwillig erfolgte Abtretung von Teilen der Eigenstaatlichkeit an den Bund. Dies hat vor wenigen Tagen der Berliner Staatsrechtslehrer Michael Kloepfer erneut hervorgehoben.

Die Bundesrepublik ist also durch den Bundesgedanken, nicht durch den Unionsgedanken bestimmt! Nicht EINHEIT, sondern EINIGKEIT ist die Leitidee der Bundesrepublik Deutschland. Nicht eine „immer engere Union“ (wie es etwa emphatisch in den EU-Verträgen heißt) ist Sinn und Zweck der Bundesrepublik, sondern die Wahrung des Rechts und der Freiheit jedes einzelnen Staatsbürgers, der Handlungsfähigkeit und Staatlichkeit jedes einzelnen Bundeslandes. Freiheit, Recht, Einigkeit sind die Grundpfeiler des bundesrepublikanischen Staatsgedankens, nicht Risikovorsorge, Wohlstand, nicht Einheit.

Bezug:
„Den Bund notfalls zwingen“. Von Reinhard Müller. FAZ 14.10.2015, S. 8

 Posted by at 23:36

Sorry, the comment form is closed at this time.